| Stichwort: Vorsteuerabzug | |

Wussten Sie eigentlich, dass elektronische Rechungen nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn diese mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind?
Bereits seit Januar 2002 schreibt der Gesetzgeber für elektronische Rechnungen vor, dass diese nur dann zum Vorsteuerabzug herangezogen werden dürfen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nur wenn die Rechnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, darf sie gemäß § 14 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz zum Vorsteuerabzug herangezogen werden.
Erfüllen Unternehmen diese Anforderungen nicht, hat der Fiskus das Recht, den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung zu versagen. Die Vorsteuerabzüge aus Eingangsrechnungen vergangener Jahre können sogar zurückgefordert werden. Im schlimmsten Fall kann sich ein Unternehmer, der Vorsteuer aus einer elektronischen Eingangsrechnung geltend macht, die keine qualifizierte elektronische Signatur enthält, sogar der Steuerhinterziehung strafbar machen.
Mit WinSigner versehen sie Ihre elektronischen Rechnungen sicher und unkompliziert mit einer qualifizierten elektronischen Signatur. Somit sind Sie und der Rechnungsempfänger jederzeit auf der sicheren Seite.21
WinSigner 2008